_____ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'005.20, ausmachend CHF 502.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- (CHF 2'316.75) und Nachzahlungspflicht (CHF 502.60). V. Verfügungen 10. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erstellten DNA-Profile (PCN .________; .________, .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).