für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4'633.45 ausgerichtet. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 1/2 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 4'633.45, ausmachend CHF 2'316.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'005.20, ausmachend CHF 502.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.