9.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss Kostennote vom 17. Mai 2021 (pag. 1920 f.) bestimmt, wobei noch ein Aufwand von sieben Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung inkl. Nachbesprechung mit dem Beschuldigten hinzugerechnet wurde (pag. 2100; S. 124 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B._____