2287), der Beschuldigte hingegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (insbesondere eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten [unter Aufschub des Vollzugs], Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00, Übertretungsbusse von CHF 650.00 [pag. 2273]). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingter Vollzug), zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 650.00, unterliegen beide Parteien ungefähr in gleichem Masse.