Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen hinsichtlich des beantragten Strafmasses: Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte unter anderem eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie eine Übertretungsbusse von CHF 875.00 (pag. 2272 f.; pag. 2287), der Beschuldigte hingegen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (insbesondere eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten [unter Aufschub des Vollzugs], Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00, Übertretungsbusse von CHF 650.00 [pag.