2014, N. 8 zu Art. 428 StPO). 40 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3’500.00 festgesetzt. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte unterliegen hinsichtlich des beantragten Strafmasses: