Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 29'380.00 (soweit das Hauptverfahren betreffend und ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 8.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zuungunsten der beschuldigten Person einlegt (vgl. Art.