Zudem wird festgehalten, dass bei gleichzeitiger Erfüllung beider Tatbestandsvarianten die Referenzstrafe um die Hälfte zu erhöhen ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten jeweils mit dem im Referenzsachverhalt umschriebenen Vorgehen vergleichbar ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, für den Vorfall vom 1. April 2019