der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die VBRS-Richtlinien schlagen bei einem Täter, der auf dem Nachhauseweg zur Nachtzeit im Quartier schreit (Bst. a) oder bei einem Täter, der auf dem Gehsteig sitzt, sich «besäuft», während seine Genussmittel um ihn herum auf dem Gehsteig verteilt sind, so dass die Passanten beim Vorbeigehen behindert werden (Bst. b), jeweils eine Busse von CHF 150.00 vor (VBRS-Richtlinien 2017/2019/2020/2021, S. 58). Zudem wird festgehalten, dass bei gleichzeitiger Erfüllung beider Tatbestandsvarianten die Referenzstrafe um die Hälfte zu erhöhen ist.