der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen Nachtruhestörung sowie unanständigen Benehmens in der Öffentlichkeit schuldig erklärt, weil er anlässlich einer polizeilichen Intervention am 9. Juni 2018 auf den Boden spuckte sowie zur Nachtruhezeit herumschrie (pag. 2039 ff.; S. 63 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).