12 KStrG) Der Beschuldigte störte am 1. April 2019 und am 30. Mai 2019 jeweils die Nachtruhe, indem er anlässlich einer polizeilichen Intervention herumschrie und damit die Anwohner störte (pag. 2026 ff./2041 f.; S. 50 ff./65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter schrie der Beschuldigte am 8. Januar 2020 auf der Strasse herum und pöbelte Passanten an, wodurch er sich des unanständigen Benehmens schuldig machte (pag. 2060 ff.; S. 84 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).