In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint hier eine Busse von CHF 200.00 verschuldensangemessen. Weil auch bei diesem Vorfall – analog der Sachbeschädigung und der Beschimpfung am 8. Januar 2020 (vgl. E. 7.12.2 und E. 7.19.3 oben) – der Alkoholkonsum eine prominente Rolle spielte und entsprechend von einer stark verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, rechtfertigt sich wiederum eine Reduktion um 75%, was eine Busse von CHF 50.00 ergibt. Diese ist im Umfang von rund CHF 30.00 zur Einsatzstrafe asperierend hinzuzurechnen. 7.20.3 Asperation (Widerhandlung gegen Art. 12 KStrG)