Vorliegend urinierte der Beschuldigte in den Aussackungsräumlichkeiten der Polizeiwache (pag. 2061; S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), was dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien, wonach der Täter in den Hauseingang eines öffentlichen oder privaten Gebäudes uriniert, entspricht (VBRS-Richtlinien 2020/2021, S. 58). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint hier eine Busse von CHF 200.00 verschuldensangemessen.