Mit Übertretungsbusse zu ahnende Delikte 7.20.1 Einsatzstrafe für die Konsumwiderhandlungen In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der höchsten objektiven Tatschwere zur Bestimmung der Einsatzstrafe heranzuziehen. Gemäss erstelltem Sachverhalt konsumierte der Beschuldigte in der Zeit ab 20. Mai 2018 bis am 8. Januar 2020 Marihuana und Kokain und war am 8. Januar 2020 im Besitz von ca. 4.7 Gramm Marihuana-Tabakgemisch sowie 0.1 Gramm Kokain (pag. 2057; S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).