Bei der vorliegenden Geldstrafe stellt sich einzig die Frage des vollbedingten oder des unbedingten Vollzuges. Unter Berücksichtigung der Argumentation bei der Freiheitsstrafe (vgl. E. 7.18 oben) und der Wirkung des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf drei Jahre angesetzt. 7.20 Mit Übertretungsbusse zu ahnende Delikte 7.20.1 Einsatzstrafe für die Konsumwiderhandlungen