Aufgrund der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit und des fehlenden Vermögens des Beschuldigten ist der Tagessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2020, zu verurteilen. Bei der vorliegenden Geldstrafe stellt sich einzig die Frage des vollbedingten oder des unbedingten Vollzuges.