7.19.4 Zusatzstrafe Wie unter E. 7.19.1 hiervor dargelegt, ist die Gesamtstrafe angemessen um die bereits im Strafbefehl vom 15. Juni 2020 ausgesprochene Grundstrafe (20 Tagessätze) zu erhöhen. Die Kammer rechnet 13 Tagessätze auf, womit die Gesamtstrafe 35 Tagessätze beträgt. Hiervon ist schliesslich die rechtskräftige Strafe des Ersturteils von 20 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 15 Tagessätzen ergibt. 7.19.5 Tagessatzhöhe/Strafvollzug