37 zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Vorstrafe und des Nachtatverhalten wirken sich die Täterkomponenten auch vorliegend – im gleichen Umfang wie bei der Freiheitsstrafe (vgl. E. 7.15.2 oben) – leicht straferhöhend aus, was schliesslich zu einer Gesamtstrafe von 22 Strafeinheiten führt. Weil sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Delikte vor 2018 beschränkt (vgl. E. 7.16 oben), ist vorliegend kein weiterer Abzug vorzunehmen. Die Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte beträgt somit 22 Strafeinheiten bzw. Tagessätze.