Diese Intensität wirkt sich entsprechend straferhöhend aus. Aufgrund der objektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Strafe von jeweils 20 Strafeinheiten als angemessen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vorfälle allesamt mit starkem Alkoholkonsum (vgl. z.B. pag. 651) und damit einer Minderung der Schuldfähigkeit in Zusammenhang stehen, weshalb es sich rechtfertigt, jeweils einen Abzug von 75% vorzunehmen. Entsprechend ergibt dies eine Einsatzstrafe von 5 Strafeinheiten sowie eine Strafe von 5 Strafeinheiten für jede weitere Beschimpfung, welche jeweils im Umfang von 2/3, insgesamt ausmachend 16 Strafeinheiten, asperierend