Die zu beurteilenden Beschimpfungen ereigneten sich im Zeitraum vom 9. Juni 2018 bis 8. Januar 2020 und damit vor der abgeurteilten Beschimpfung vom 24. Januar 2020 (vgl. Strafbefehl vom 15. Juni 2020), weshalb hierfür die Einsatzstrafe festzulegen ist. In einem zweiten Schritt ist diese Strafe wegen den weiteren Beschimpfungen angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt um die bereits mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 rechtskräftig beurteilte Beschimpfung (=Grundstrafe) angemessen zu erhöhen.