Die abstrakte Strafandrohung ist bei den neu zu beurteilenden und beim abgeurteilten Delikt(en) somit identisch (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze). Auch die konkrete Schwere der Straftat – jedenfalls bezogen auf die objektive Tatschwere (Beschimpfung von Polizisten) – ist gleich. Entsprechend wird von der zeitlich ersten Straftat ausgegangen. Die zu beurteilenden Beschimpfungen ereigneten sich im Zeitraum vom 9. Juni 2018 bis 8. Januar 2020 und damit vor der abgeurteilten Beschimpfung vom 24. Januar 2020 (vgl. Strafbefehl vom 15. Juni 2020), weshalb hierfür die Einsatzstrafe festzulegen ist.