36 Strafbefehlen vom 15. Juni 2020, 24. August 2020 und 17. September 2020 gegen den Beschuldigten. Dementsprechend ist zum tatnächsten «Vor-Urteil», d.h. dem Strafbefehl vom 15. Juni 2020, eine Zusatzstrafe zu bilden – hingegen nicht zu sämtlichen Strafbefehlen. Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2020 erhielt der Beschuldigte für die Beschimpfung vom 24. Januar 2020 eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die abstrakte Strafandrohung ist bei den neu zu beurteilenden und beim abgeurteilten Delikt(en) somit identisch (Geldstrafe bis zu 90 Tagessätze).