Z. 28 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird daher eine Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit von drei Jahren angeordnet. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, sich während der Probezeit oder so lange dies ärztlich indiziert ist, bei der CL.________ einer Behandlung seiner Alkoholprobleme zu unterziehen. 7.19 Mit Geldstrafe zu ahnende Delikte 7.19.1 Konkretes Vorgehen Für die sechs Beschimpfungen gemäss Ziff. 8 der Anklageschrift (8.5., 8.6., 8.7., 8.8., 8.9., 8.10.) bzw. Dispositiv (pag. 1931) kann lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden, dies bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 StGB).