Die zu beurteilenden Delikte stehen in Zusammenhang mit den Alkoholproblemen des Beschuldigten, weshalb die berechtigte Hoffnung besteht, dass ihn ein Teilvollzug in Kombination mit einer Bewährungshilfe und Weisung, sich während der Probezeit oder so lange dies ärztlich indiziert ist, einer Behandlung seiner Alkoholprobleme zu unterziehen, ein zusätzliches Sicherheitsnetz bietet und entsprechend von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten kann. Insbesondere äusserte sich auch der Beschuldigte positiv gegenüber einer Bewährungshilfe und Weisung, wonach er froh darum wäre, noch Unterstützung zu erhalten (pag. 2261 Z. 28 ff.).