Des Weiteren ist eine sichtbare Zäsur bei der Delinquenz festzustellen. Aus den vorgenannten Gründen ist die Freiheitsstrafe daher teilbedingt auszusprechen, wobei ein minimaler Teil von sechs Monaten zu vollziehen ist, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 71 Tagen (Art. 51 StGB). Unter Berücksichtigung der Deliktsfreiheit seit 2020 ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.