Soweit die Vorinstanz für ihre Überlegungen meint, der Beschuldigte sei bisher noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden, sondern immer nur zu Geldstrafen, ist dies nur insofern richtig, als er nicht primär zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Er erlitt aber bereits Polizei- und Untersuchungshaft und musste einen Teil der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 10. Februar 2015 absitzen (siehe Hinweise zum – hier nicht mehr interessierenden – Rückversetzungsverfahren [pag. 2088; S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]) bzw. sass im Urteilszeitpunkt Ersatzfreiheitsstrafen ab.