Der Beschuldigte wird auch künftig an dieser Problematik arbeiten müssen. Zwar gab der Beschuldigte an, diesbezüglich von seiner Familie unterstützt zu werden (pag. 1890, Z. 15 ff.). Nach Ansicht des Gerichts ist aufgrund der Kom- 35 plexität einer Suchterkrankung jedoch notwendig, dass der Beschuldigte auch von professioneller Seite her Unterstützung erfährt.