Neben dem Entzug lebt er in einer Institution für CJ.________ und nimmt an einem Sozialintegrationsprogramm teil (pag. 1889, Z. 27 ff.). Nach Ansicht des Gerichts befindet sich der Beschuldigte mit all diesen Bemühungen auf dem richtigen Weg. Nichtsdestotrotz erscheint dem Gericht fraglich, wie lange der Beschuldigte tatsächlich an den erwähnten Programmen teilnehmen wird, bzw. kann. (…) Im Hinblick auf das massive Alkoholproblem, unter welchem der Beschuldigte leidet, ist zu berücksichtigen, dass der durchlaufene Entzug erst der Anfang des Heilungsprozesses des Beschuldigten darstellt: Der Beschuldigte wird auch künftig an dieser Problematik arbeiten müssen.