S. 105 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dies unter anderem mit folgender Überlegung (pag. 2082; S. 106 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie erwähnt hat sich der Beschuldigte einem stationären Alkoholentzug unterzogen. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung hat dieser Entzug zur Einsicht geführt, dass er ein Alkoholproblem hat, welches in vielerlei Hinsicht zu Schaden geführt hat (pag. 1889, Z. 9 ff.). Entsprechend dieser Einsicht hat der Beschuldigte bereits Bestrebungen unternommen, um seinen Lebenswandel in geregeltere Bahnen zu lenken: Neben dem Entzug lebt er in einer Institution für CJ.