34 genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Literatur und Praxis meinen beim teilbedingten Vollzug, Art. 43 StGB sei nur bzw. immerhin anwendbar, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordere, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen werde, d.h. wenn im Bereich einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaube (HEIMGARTNER, in: OFK StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art.