7.17 Fazit Strafmass Von den ermittelten 40 Monaten Freiheitsstrafe ist auf Grund der Verletzung des Beschleunigungsgebots ein Abzug von 25%, ausmachend 10 Monate, vorzunehmen, womit eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten resultiert. 7.18 Strafvollzug und Bewährungshilfe/Weisung Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).