Mit Blick auf die Kasuistik besteht ein grosses Ermessen beim konkreten Umfang der Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zu beachten ist, dass die Verfahrensverzögerung nicht bloss auf das Verhalten der Strafbehörden zurückging, sondern auch auf die umfangreiche und wiederholte Delinquenz des Beschuldigten. Insgesamt erachtet die Kammer eine Reduktion von 25%, d.h. zehn Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. 7.17 Fazit Strafmass