Weiter fällt auf, dass im Jahr 2017 praktisch keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden und sich die Delinquenz des Beschuldigten in diesem Jahr auf Konsumwiderhandlungen beschränkte, weshalb sich der Abschluss des Verfahrens 2016/2017 aufgedrängt hätte. Insoweit bezieht sich die Bejahung der Verletzung des Beschleunigungsgebots insbesondere auf die Delikte vor 2018. Mit Blick auf die Kasuistik besteht ein grosses Ermessen beim konkreten Umfang der Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes.