Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass teilweise selbst zwischen den Befragungen rund ein Jahr oder mehr vergingen (bspw. Einvernahme vom 29. Juni 2015 bis zur Einvernahme vom 11. November 2016 [rund 16 Monate]; Einvernahme vom 30. November 2016 bis zur Einvernahme vom 23. November 2017 [rund 12 Monate]). Weiter fällt auf, dass im Jahr 2017 praktisch keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden und sich die Delinquenz des Beschuldigten in diesem Jahr auf Konsumwiderhandlungen beschränkte, weshalb sich der Abschluss des Verfahrens 2016/2017 aufgedrängt hätte.