Zwar weist das Verfahren aufgrund der zahlreichen durch den Beschuldigten begangenen Delikte einen erheblichen Umfang auf. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte durch seine während des Strafverfahrens andauernden Delinquenz das Verfahren in die Länge gezogen hat. Indessen erforderte das Verfahren keine übermässig zeitintensiven Untersuchungshandlungen, zumal pro begangenes Delikt – wenn überhaupt – jeweils nur wenige Einvernahmen durchgeführt wurden. Nichtsdestotrotz ging die Anklageschrift beim Gericht erst am 09.03.2020 ein – eine derartig lange Dauer erscheint bereits für sich allein betrachtet als zu lange.