vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 33 Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus (pag. 2079 f.; S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend sind zwischen der ersten Eröffnung der Untersuchung vom 25.02.2015 (pag. 1 ff.) und der Anklageerhebung vom 09.03.2020 (pag. 1511 ff.) rund fünf Jahre vergangen. Zwar weist das Verfahren aufgrund der zahlreichen durch den Beschuldigten begangenen Delikte einen erheblichen Umfang auf.