Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 6S.335/2004 E. 6.4). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist das Gericht verpflichtet, diese im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (BGer 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1 mit Verweis auf BGer 6B_987/2016