Einer Verletzung des Gebots ist angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen kommen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe und in extremen Fällen, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens in Betracht (BGE 6S.335/2004 E. 6.4).