Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind die Umstände des Einzelfalles, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, zu berücksichtigen. Massgebend sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des Falles durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten. Einer Verletzung des Gebots ist angemessen Rechnung zu tragen.