SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des Internationalen Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das gesamte Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind die Umstände des Einzelfalles, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, zu berücksichtigen.