Insgesamt überwiegen allerdings die negativen Aspekte, insbesondere die gelebte Unbelehrbarkeit über eine längere Zeitspanne, gegenüber den positiven (Geständigkeit, Bemühungen des Beschuldigten und insbesondere Entzug im CF.________ sowie die verbal geäusserte Reue und Einsicht), weshalb die Kammer im Ergebnis für die gebotenen Zuschläge und unter Abzug eines Geständnisrabatts eine Straferhöhung von zwei Monaten als angemessen erachtet. 7.15.3 Strafempfindlichkeit