32 und 2012 nicht mehr im Strafregister verzeichnet, weshalb diese nicht mehr (belastend) zu berücksichtigen sind. Zudem war der Beschuldigte weitgehend geständig, was strafreduzierend zu beachten ist. Insgesamt überwiegen allerdings die negativen Aspekte, insbesondere die gelebte Unbelehrbarkeit über eine längere Zeitspanne, gegenüber den positiven (Geständigkeit, Bemühungen des Beschuldigten und insbesondere Entzug im CF.