Konkret liegen eine einschlägige Vorstrafe vom 10. Februar 2015 (Verurteilung u.a. wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [pag. 2238]) sowie drei weitere Verurteilungen vom 15. Juni 2020 (Beschimpfung), 24. August 2020 (Beschimpfung) und vom 17. September 2020 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Konsumwiderhandlung) vor, welche dem Nachtatverhalten zuzuschreiben sind. Hierbei wirkt sich insbesondere die fortgesetzte Delinquenz trotz diverser Festnahmen und der damit gezeigten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erschwerend aus.