2261 Z. 28 ff.). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung einer gewissen Alkoholschwäche des Beschuldigten – neutral aus. 7.15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Aus dem Strafregisterauszug gehen vier Einträge hervor, welche sich straferhöhend auswirken: Konkret liegen eine einschlägige Vorstrafe vom 10. Februar 2015 (Verurteilung u.a. wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte [pag.