Der Beschuldigte hat eine gemeinsame Tochter mit CH.________ (CK.________, geb.________), wobei letztere zudem eine weitere Tochter aus früherer Beziehung hat. Zwar habe er ein Besuchsrecht inne, jedoch würden sie die Besuche jeweils spontan regeln – brauche Frau CH.________ Hilfe, so sei er da. Die Tochter begleite ihn jedoch nicht in die betreute WG, zumal das WG-Leben für Kinder nicht geeignet sei (pag. 1889, Z. 36 ff.).