1250, Z. 238 ff.). Eine Zeit lang befand sich der Beschuldigte in psychiatrischer Behandlung bei Dr. CE.________ in C.________ (pag. 248, Z. 39 ff.). Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung befand er sich jedoch in keiner psychiatrischen Behandlung mehr (pag. 1890, Z. 15 ff.). Im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte jedoch aus, diesbezüglich viel Unterstützung von seiner Familie zu erhalten und sich ebenfalls bereits bei den Anonymen Alkoholikern informiert zu haben (pag. 1890, Z. 15 ff.). Letzteres entspreche jedoch nicht jenem Unterstützungsangebot, das er sich wünsche.