Beim ersten Vorfall vom 8. Februar 2014 führte der Beschuldigte gleich zwei Waffen mit sich, was sich straferhöhend auswirkt. Allerdings ist zu beachten, dass er die Waffen nicht einsetzte und zudem – gemäss vorinstanzlichen Erwägungen eventualvorsätzlich handelte, was wiederum strafmindernd zu berücksichtigen ist. Angesichts der VBRS-Richtlinien sowie der konkreten Umstände erachtet die Kammer die von der Vorinstanz insgesamt für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz veranschlagten 30 Strafeinheiten als angemessen. Eine Reduktion auf Grund einer verminderten Schuldfähigkeit ist zudem nicht angebracht. Entspre-