Zudem führte er am 8. Februar 2014 ein Schmetterlingsmesser und ein Springmesser ohne Waffentragbewilligung mit sich (pag. 2059 f.; S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.13.2 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für das Tragen verbotener Waffen (u.a. Messer/Dolch/ Schlaggerät) eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wobei bei jeder weiteren Waffe die Strafe um jeweils 1/4 der Normstrafe zu erhöhen sei (VBRS-Richtlinien 2014, S. 51; VBRS-Richtlinien 2021, S. 52). Beim ersten Vorfall vom 8. Februar 2014 führte der Beschuldigte gleich zwei Waffen mit sich, was sich straferhöhend auswirkt.