Allerdings rechtfertigt es sich, die Strafe – aufgrund der höheren Schadenssumme – jeweils auf 20 Strafeinheiten festzulegen, welche im Umfang von 2/3 asperierend zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist aber, dass, im Gegensatz zum Vorfall vom 24. Februar 2015, bei welchem kein prominenter Einfluss von Alkohol ersichtlich ist, der Alkohol beim Vorkommnis vom 8. Januar 2020 eine massgebliche Rolle spielte (vgl. bereits Anzeigerapport vom 22. Januar 2020 [pag. 938.1]) und deshalb als Ursache einer stark verminderten Schuldfähigkeit zu betrachten ist.