Die nachfolgend auszufällenden Strafen orientieren sich primär an der Höhe des eingetretenen Sachschadens, zumal der Beschuldigte in keinem der Fälle besondere Anstrengungen unternahm, um einen Sachschaden herbeizuführen. Er beging die entsprechenden Beschädigungen vielmehr aufgrund von Langeweile bzw. Wut. Das Verschulden ist entsprechend als leicht zu bezeichnen. Allerdings rechtfertigt es sich, die Strafe – aufgrund der höheren Schadenssumme – jeweils auf 20 Strafeinheiten festzulegen, welche im Umfang von 2/3 asperierend zu berücksichtigen sind.